Art. 4 KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie 99/34/EG zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu Art. 4 KSchG


Kommentar zum Art. 4 KSchG von Azra

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Closer Coaching / Copecart Rechnung

Hallo,  ich habe mich für ein Clowercoaching interessiert, ein Beratungsgespräch vereinbart und da hat sich alles supi angehört. Ich wollte den Betrag nicht gleich per Paypal überweisen also wurde mir eine Rechnung gestellt. Ich bin davon ausgegangen dass erst mit Z... mehr lesen...

Art. 4 KSchG | 1. Version | 294 Aufrufe | 30.09.22

Sie können den Inhalt von Art. 4 KSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 KSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 KSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 KSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 KSchG
Art. 4 § 2 KSchG