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Freitag, 25. Mai 2012

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zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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Artikel 32. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

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 Entscheidungen zu § 32 B-VG
Entscheidungen zu § 32 Abs. 1 B-VG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 32 Abs. 4 B-VG
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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