jusline.at - Startseite - Aktuelle Position: • Erstanmeldung
Freitag, 25. Mai 2012
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Sie können zu § 23 AktG einen eigenen Kommentar verfassen.Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:
Sie können zu § 23 AktG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an: