§ 22 AktG Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Übernehmen die Gründer Aktien, die sie bei der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen haben, so bedarf es notarieller Beurkundung. In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der von jedem Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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