§ 16 AktG Feststellung der Satzung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Satzung muß in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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