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Freitag, 25. Mai 2012

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zum B-VG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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Artikel 19. B-VG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

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  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)


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