§ 3 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

1.

die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;

2.

die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn die imin § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.

Stand vor dem 13.09.2012

In Kraft vom 01.08.2002 bis 13.09.2012

(1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden:

1.

die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung sowie die Vorschriften über die für die Gewerbeausübung erforderliche Befähigung;

2.

die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4, des § 9 Abs. 3 bis 5, der §§ 10 bis 14, des § 29, des § 30, des § 41 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 2 und des § 93.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn die imin § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen zutreffen, so ist die Ausübung der Erfindung zu untersagen, und zwar auch dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die Behörde die Nachsicht von der Untersagung der Ausübung zu erteilen.

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