§ 274 StGB Schwere gemeinschaftliche Gewalt

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer MenschenmengeZusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einflußdass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 §§ 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (nach § 126 Abs. 1 Z 5 )oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottungeiner solchen Zusammenkunft führend teilnimmt oder als Teilnehmer einedadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hatbeiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der ZusammenrottungZusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daßdass er an der Zusammenrottung führendZusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2015

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer MenschenmengeZusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einflußdass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 §§ 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (nach § 126 Abs. 1 Z 5 )oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottungeiner solchen Zusammenkunft führend teilnimmt oder als Teilnehmer einedadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hatbeiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der ZusammenrottungZusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daßdass er an der Zusammenrottung führendZusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.