§ 1254 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

DerEin Erbvertrag kann zum Nachtheile des andern Gattennicht einseitig widerrufen, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetzeaber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Den NotherbenDie Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehaltenvom Erbvertrag unberührt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

DerEin Erbvertrag kann zum Nachtheile des andern Gattennicht einseitig widerrufen, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetzeaber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Den NotherbenDie Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehaltenvom Erbvertrag unberührt.