§ 162b ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen§ 162b ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen§ 162b ABGB seit 31.01.2013 weggefallen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten.