§ 14 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

1.

der Begriffe „BundesmuseumBundesmuseum” oder „BundesmuseenBundesmuseen” sowie des Ausdruckes einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 der Begriff Österreichische Nationalbibliothek,

2.

des Ausdruckes jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen oder jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen der Ausdruck der Österreichischen Nationalbibliothek,

3.

des Ausdruckes mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung der Ausdruck mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit und

4.

des Ausdruckes ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung der Ausdruck ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2011

(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

1.

der Begriffe „BundesmuseumBundesmuseum” oder „BundesmuseenBundesmuseen” sowie des Ausdruckes einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 der Begriff Österreichische Nationalbibliothek,

2.

des Ausdruckes jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen oder jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen der Ausdruck der Österreichischen Nationalbibliothek,

3.

des Ausdruckes mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung der Ausdruck mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit und

4.

des Ausdruckes ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung der Ausdruck ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.

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