§ 14 BMusG

BMusG - Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

1.

der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,

2.

des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,

3.

des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und

4.

des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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