§ 54 ApoG Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2008 bis 31.12.9999
Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

§ 54. Zuständig für dieÜber Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 , einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke istan einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

Stand vor dem 04.06.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 04.06.2008
Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

§ 54. Zuständig für dieÜber Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 , einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke istan einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

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