§ 23 VoGrG

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2011 bis 31.12.9999

Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.

Stand vor dem 26.07.2011

In Kraft vom 01.02.1977 bis 26.07.2011

Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 § 13 Abs. 1 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.

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