§ 18a VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
(1) Befugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß § 2a § 18a VwalGder Bundesregierung zu seit 31.08.1954 weggefallen.

(2) Eine Anhörung der im § 14 genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 4.)

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
(1) Befugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß § 2a § 18a VwalGder Bundesregierung zu seit 31.08.1954 weggefallen.

(2) Eine Anhörung der im § 14 genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 4.)

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