§ 8 UMG Verfahren

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2004 bis 31.12.9999

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerrufder Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Stand vor dem 02.08.2004

In Kraft vom 08.08.2001 bis 02.08.2004

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerrufder Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

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