§ 8 UMG Verfahren

UMG - Umweltmanagementgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Verfahren

 

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

In Kraft seit 03.08.2004 bis 31.12.9999
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