§ 19 SUG Verweisungen

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b VersicherungszeitenSoweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdendiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.04.1996

Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b VersicherungszeitenSoweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdendiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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