§ 12 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

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