§ 688 ABGB Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In allen Fällen, in welchendenen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist;kann, kann auch ein LegatarVermächtnisnehmer die Sicherstellung seines LegatesVermächtnisses verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben § 437 vorgeschrieben worden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

In allen Fällen, in welchendenen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist;kann, kann auch ein LegatarVermächtnisnehmer die Sicherstellung seines LegatesVermächtnisses verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben § 437 vorgeschrieben worden.