§ 5 FTFG Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

2. die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammeneines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie Richtliniendie Finanzierungsvereinbarung (§ 8 Abs. 1 Z 4§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2020

(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

2. die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammeneines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie Richtliniendie Finanzierungsvereinbarung (§ 8 Abs. 1 Z 4§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

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