§ 26 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den § 75 §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2009

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den § 75 §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

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