§ 136 WKG Aufsichtsbehörde

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfaßtumfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006

5. Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfaßtumfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.

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