§ 190 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

2.

mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

4.

rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998.

(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.

(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikatoren sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

(5) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist;. die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 13.01.1999 bis 30.06.2013

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 1998 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 10 lit. a, 26a Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 153 samt Überschrift und 186 sowie die Überschriften zu den §§ 173 bis 188 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

2.

mit 1. Jänner 1999 die §§ 19 Abs. 6, 69 Abs. 3 und 108 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 24b Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. a bis e und 135 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998;

4.

rückwirkend mit 21. August 1996 § 182 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998.

(2) § 24b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.

(3) § 24b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/1998 ist erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(4) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikatoren sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

(5) Leidet der (die) Versicherte am 1. August 1998 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1 zum ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1998 als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. August 1998 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist;. die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1998 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Juli 1999 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)

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