§ 30b B-KUVG Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 , 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2019

Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 , 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.

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