§ 11 RHG

Rechnungshofgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

B. Wirtschaftliche Unternehmungen.

§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Einhaltung derÜbereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.

(2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.

(5) Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.2010

B. Wirtschaftliche Unternehmungen.

§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Einhaltung derÜbereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.

(2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.

(5) Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.

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