§ 39 ZTG (weggefallen)

Ziviltechnikergesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1.

gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder

2.

unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder

3.

die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder

4.

die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.

§ 39 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 08.01.2008 bis 30.06.2019
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1.

gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder

2.

unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder

3.

die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder

4.

die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.

§ 39 ZTG seit 30.06.2019 weggefallen.

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