§ 68 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

1.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder

2.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder

3.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder

4.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

5.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

6.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

7.

Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

§ 68 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.05.2021
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

1.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder

2.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder

3.

als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder

4.

eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

5.

ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

6.

gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

7.

Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

§ 68 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen.

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