§ 13d OpferFG

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.

(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(4) Über BerufungenBeschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und überentscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Ansprüche nach den §§ 13a und 13b sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen; soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4.

(2) Ansprüche nach § 13c sowie von im Ausland wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich die Anspruchswerber ihren Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Die Anspruchswerber haben alle verfügbaren Nachweise für die Anspruchsberechtigung dem Antrag anzuschließen, in Ermangelung dieser Nachweise die für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen bekanntzugeben und die in Betracht kommenden Beweismittel anzubieten.

(3) Über Ansprüche nach Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(4) Über BerufungenBeschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und überentscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

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