§ 13 ForstG Wiederbewaldung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des drittenfünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf StandortenDie Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, bei denen diewenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regelvorhanden ist, darf mitdie eine volle Bestockung der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführenWiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.

(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.

(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.

(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.

(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002

(1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des drittenfünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf StandortenDie Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, bei denen diewenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regelvorhanden ist, darf mitdie eine volle Bestockung der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführenWiederbewaldungsfläche erwarten lässt.

(4) Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.

(5) Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.

(6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.

(7) Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.

(8) Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

(9) Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.

(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

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