§ 35 StAG Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Staatsanwaltschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen

Behörden

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen BehördeStaatsanwaltschaft befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Bei begründetem rechtlichen Interesse istDie Einsicht in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über sicherheitsbehördlichekriminalpolizeiliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, inErmittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (§ 412 StPO) des VerfahrensStPO.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des § 48 a StPO§ 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen

Behörden

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen BehördeStaatsanwaltschaft befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Bei begründetem rechtlichen Interesse istDie Einsicht in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über sicherheitsbehördlichekriminalpolizeiliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, inErmittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (§ 412 StPO) des VerfahrensStPO.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des § 48 a StPO§ 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten