§ 116l AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11§ 116l AlkStG) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass

1.

für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

2.

das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

2.

vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs seit 31.03.2021 weggefallen. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2022
(1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11§ 116l AlkStG) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass

1.

für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

2.

das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

2.

vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs seit 31.03.2021 weggefallen. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

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