§ 44q TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 2 Z 4§ 44q TabakStG, § 3 Abs. 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6 bis 8, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2019 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.12.2021
(1) § 2 Z 4§ 44q TabakStG, § 3 Abs. 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6 bis 8, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2019 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

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