§ 2 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

§ 2

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und persönlichenfreien Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs 3 lit b, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und persönlichenfreien Mehrheitswahlrechtes gewählt.

Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs 3 und 4, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.08.2008

Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

§ 2

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und persönlichenfreien Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs 3 lit b, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und persönlichenfreien Mehrheitswahlrechtes gewählt.

Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs 3 und 4, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 nicht anderes ergibt.

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