§ 17 NÖ PSMG

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

andere als gemäß § 4 Abs. 1 zulässige Pflanzenschutzmittel verwendet,

2.

Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eintritt oder als beruflicher Verwender über keine Ausbildungsbescheinigung verfügt (§ 4 Abs. 2 und 3),

3.

nicht zeitgerecht geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln einleitet (§ 4 Abs. 8),

4.

bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 9 und 13 verstößt,

5.

Pflanzenschutzgeräte verwendet, bei deren Gebrauch Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen können (§ 4 Abs. 10 erster Satz),

6.

Pflanzenschutzgeräte unsachgemäß verwendet oder ihre Reinigung unterläßt (§ 4 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, Abs. 11 und 12),

7.

die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der Leistungsfrist zurückstellt (§ 7),

8.

bei Überlassung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen an Dritte oder im Falle des Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf andere Grundstücke die Informationspflicht vernachlässigt (§ 12 Abs. 1 und 3),

9.

entgegen dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die einschlägigen Informationen trotz Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Verfügung stellt,

10.

den Verpflichtungen gegenüber Überwachungsorganen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 2),

11.

den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt,

12.

der Anzeigepflicht gemäß § 11 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

13.

einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen ist (§§ 11 Abs. 4 und 15 Abs. 1).,

14.

gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 26.11.2015 bis 13.12.2019

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

andere als gemäß § 4 Abs. 1 zulässige Pflanzenschutzmittel verwendet,

2.

Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt eintritt oder als beruflicher Verwender über keine Ausbildungsbescheinigung verfügt (§ 4 Abs. 2 und 3),

3.

nicht zeitgerecht geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln einleitet (§ 4 Abs. 8),

4.

bei der Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 9 und 13 verstößt,

5.

Pflanzenschutzgeräte verwendet, bei deren Gebrauch Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen können (§ 4 Abs. 10 erster Satz),

6.

Pflanzenschutzgeräte unsachgemäß verwendet oder ihre Reinigung unterläßt (§ 4 Abs. 10 zweiter und dritter Satz, Abs. 11 und 12),

7.

die entzogene Ausbildungsbescheinigung nicht innerhalb der Leistungsfrist zurückstellt (§ 7),

8.

bei Überlassung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen an Dritte oder im Falle des Eintritts nachteiliger Auswirkungen auf andere Grundstücke die Informationspflicht vernachlässigt (§ 12 Abs. 1 und 3),

9.

entgegen dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die einschlägigen Informationen trotz Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Verfügung stellt,

10.

den Verpflichtungen gegenüber Überwachungsorganen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 2),

11.

den Vorschriften jener Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, zuwiderhandelt,

12.

der Anzeigepflicht gemäß § 11 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

13.

einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen ist (§§ 11 Abs. 4 und 15 Abs. 1).,

14.

gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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