§ 19 K-VG 2010 Behördenzuständigkeiten

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden des politischen Bezirkes;

b)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltungsstätte über mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes oder über mehrere politische Bezirke erstreckt.

(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, für Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i und j, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;

b)

die Landesregierung für alle anderen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen.

(3) Zur Wahrnehmung der behördlichenbehördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde für bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 6) und für freie Veranstaltungen (§ 7), deren Veranstaltungsstätten sich jeweils über mehrere Gemeinden des Bezirkes erstrecken, mit Ausnahme jener nach lit. d;

b)

der Bürgermeister für freie Veranstaltungen (§ 7), wobei im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommtmit Ausnahme jener nach lit. a;

c)

die Landespolizeidirektion im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach der Landespolizeidirektion hinsichtlich bewilligungspflichtiger (§ 6) und freier Veranstaltungen (§ 7), mit Ausnahme der Überwachung in betriebstechnischer, feuer- und, gesundheits- oderund baupolizeilicher Hinsicht.;

d)

die Landesregierung für bewilligungspflichtige (§ 6) und freie Veranstaltungen (§ 7), deren Veranstaltungsstätten sich über das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken.

Abweichend von lit. b kommt dem Bürgermeister im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und im Gebiet der Stadt Villach die Überwachung freier Veranstaltungen (§ 7) nur in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht zu.

(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11 , und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach § 12 ist zuständig (Genehmigungsbehörde):

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt,

1.

für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, die der Durchführung von freien Veranstaltungen (§ 7) oder von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i und j dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden

und

2.

für Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;

b)

die Landesregierung für alle anderen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen.

(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Abs. 4 lit. a genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.

(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2017

(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden des politischen Bezirkes;

b)

die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltungsstätte über mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes oder über mehrere politische Bezirke erstreckt.

(2) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, für Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i und j, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;

b)

die Landesregierung für alle anderen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen.

(3) Zur Wahrnehmung der behördlichenbehördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde für bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 6) und für freie Veranstaltungen (§ 7), deren Veranstaltungsstätten sich jeweils über mehrere Gemeinden des Bezirkes erstrecken, mit Ausnahme jener nach lit. d;

b)

der Bürgermeister für freie Veranstaltungen (§ 7), wobei im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommtmit Ausnahme jener nach lit. a;

c)

die Landespolizeidirektion im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach der Landespolizeidirektion hinsichtlich bewilligungspflichtiger (§ 6) und freier Veranstaltungen (§ 7), mit Ausnahme der Überwachung in betriebstechnischer, feuer- und, gesundheits- oderund baupolizeilicher Hinsicht.;

d)

die Landesregierung für bewilligungspflichtige (§ 6) und freie Veranstaltungen (§ 7), deren Veranstaltungsstätten sich über das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken.

Abweichend von lit. b kommt dem Bürgermeister im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und im Gebiet der Stadt Villach die Überwachung freier Veranstaltungen (§ 7) nur in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht zu.

(4) Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach § 11 , und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach § 12 ist zuständig (Genehmigungsbehörde):

a)

die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt,

1.

für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, die der Durchführung von freien Veranstaltungen (§ 7) oder von Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. i und j dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden

und

2.

für Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;

b)

die Landesregierung für alle anderen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen.

(5) Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Abs. 4 lit. a genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.

(6) Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

(7) Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach § 19 Abs. 2 lit. b zu entscheiden. Der letzte Satz des Abs. 6 gilt hierbei sinngemäß.

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