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(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
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(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
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(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
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(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
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