§ 3 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.

1.

In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:

a)

Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,

b)

Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,

c)

Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,

d)

Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,

e)

Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.

2.

Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:

a)

Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,

b)

Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.

(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.

(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:

1.

Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

2.

Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

3.

Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

4.

Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge: Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

5.

Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.

6.

Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.

(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.

(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:

1.

Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

Schülerheime,

3.

Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 03.03.2018 bis 09.12.2022
(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.

1.

In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:

a)

Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,

b)

Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,

c)

Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,

d)

Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,

e)

Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.

2.

Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:

a)

Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,

b)

Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.

(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.

(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:

1.

Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

2.

Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

3.

Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

4.

Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge: Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.

5.

Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.

6.

Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.

(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.

(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:

1.

Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

Schülerheime,

3.

Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.

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