§ 20 W-DLG Allgemeines

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2017 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz tritt(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Kundmachung folgenden Tag in KraftInhaber des Dokuments

1.

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat aufweist oder

2.

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat erfüllt.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

Stand vor dem 28.07.2017

In Kraft vom 08.03.2012 bis 28.07.2017

Dieses Gesetz tritt(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Kundmachung folgenden Tag in KraftInhaber des Dokuments

1.

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat aufweist oder

2.

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat erfüllt.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

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