§ 20 W-DLG Allgemeines

W-DLG - Wiener Dienstleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Internal Market Information System (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Dokuments

1.

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat aufweist oder

2.

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen, nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Staat erfüllt.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-DLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-DLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-DLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-DLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-DLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-DLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 W-DLG
§ 21 W-DLG