§ 35 Oö. KWO § 35

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.9999

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die

1.

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,

2.

am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und

3.

in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

Stand vor dem 29.03.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.03.2013

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die

1.

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,

2.

am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und

3.

in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten