§ 88 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1.

wer entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt;

2.

wer gemäß § 18a Abs. 5 oder § 20 offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt.

3.

wer gemäß § 26 Abs. 3 einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen (§ 29 Abs. 3);

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters (§ 49 Abs. 3) nicht befolgt;

6.

wer den Bestimmungen des § 44 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

7.

wer entgegen dem Verbot des § 51 Abs. 4 auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

8.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (§ 51 Abs. 5), bettlägerig oder körperlich behindert (§ 48 Abs. 2) ausgibt;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt (§ 58);

10.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

11.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.;

12.

wer entgegen § 5 Abs. 7 und 8, § 7 iVm. § 5 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 4 oder § 82a Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013, 90/201393/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1.

wer entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt;

2.

wer gemäß § 18a Abs. 5 oder § 20 offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt.

3.

wer gemäß § 26 Abs. 3 einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen (§ 29 Abs. 3);

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters (§ 49 Abs. 3) nicht befolgt;

6.

wer den Bestimmungen des § 44 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

7.

wer entgegen dem Verbot des § 51 Abs. 4 auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

8.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (§ 51 Abs. 5), bettlägerig oder körperlich behindert (§ 48 Abs. 2) ausgibt;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt (§ 58);

10.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

11.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.;

12.

wer entgegen § 5 Abs. 7 und 8, § 7 iVm. § 5 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 4 oder § 82a Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013, 90/201393/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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