§ 26 Oö. KAG 1997 § 26

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2001 bis 31.12.9999
§ 26

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

Stand vor dem 18.05.2001

In Kraft vom 15.11.1997 bis 18.05.2001
§ 26

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

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