Art. 13 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel XIII

(1) (Anm.: Inkrafttreten)

(2) (Anm.: Außerkrafttreten)

(3) (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. VII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

13 VBG (4weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.1998
Artikel XIII

(1) (Anm.: Inkrafttreten)

(2) (Anm.: Außerkrafttreten)

(3) (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. VII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

13 VBG (4weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Vollziehungsklausel)

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