Art. 6 SUG (weggefallen)

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betrautArt.

(2) Mit der Wahrung der sich aus Artikel II ergebenden Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut 6 SUG seit 07.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 07.12.2018

In Kraft vom 01.01.1974 bis 07.12.2018
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betrautArt.

(2) Mit der Wahrung der sich aus Artikel II ergebenden Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut 6 SUG seit 07.12.2018 weggefallen.

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