Art. 7 SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 5 und 10, BGBl. Nr. 566/1991)Anmerkung, Zu den Paragraphen 5 und 10, Bundesgesetzblatt NrArt. 566 aus 1991,7 SPG (weggefallen)

  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

  1. (2)Absatz 2Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien seit 01.01.2006 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 und Ausschreibungen nach Abs. 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3 und Ausschreibungen nach Absatz 2, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 4, AusG zu betrachten.
  2. (4)Absatz 4Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. (5)Absatz 5Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

  1. (6)Absatz 6Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.
  2. (7)Absatz 7Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. (8)Absatz 8Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2005

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 5 und 10, BGBl. Nr. 566/1991)Anmerkung, Zu den Paragraphen 5 und 10, Bundesgesetzblatt NrArt. 566 aus 1991,7 SPG (weggefallen)

  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (§ 5 Abs. 2 Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers "Bundespolizei" (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:

Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter

  1. (2)Absatz 2Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:

Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien seit 01.01.2006 weggefallen.

  1. (3)Absatz 3Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 und Ausschreibungen nach Abs. 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.Für die nach den Absatz eins und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Absatz eins, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 3 und Ausschreibungen nach Absatz 2, als Ausschreibungen im Sinne des Paragraph 4, AusG zu betrachten.
  2. (4)Absatz 4Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.Funktionsbetrauungen auf Grund der Absatz eins und 2 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Absatz eins, betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. (5)Absatz 5Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:Auf Grund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Bestimmung des Paragraph 10, SPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, innerhalb seines Wirkungsbereiches für den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:

Stellvertreter von Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.

  1. (6)Absatz 6Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.Auf Ausschreibungen nach Absatz 5, ist Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden, wobei Maßnahmen einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der Personalvertretungen vorzusehen sind.
  2. (7)Absatz 7Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Absatz 5, können vor dem 1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die Kompetenzen für Maßnahmen nach Absatz 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
  3. (8)Absatz 8Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Artikel 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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