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(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.
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(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.