§ 16 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält

a)

aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,

b)

aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,

c)

nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979,

d)

nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.

(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.

(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.

  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Absatz eins bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 31.12.1988 bis 30.04.1996
(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält

a)

aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,

b)

aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,

c)

nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979,

d)

nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.

(3) Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.

(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.

  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8 und Mehrkindzuschlag gemäß Paragraph 9, mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Absatz eins bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

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