§ 9 BStG 1971 (weggefallen)

Bundesstraßengesetz 1971

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
§ 9 BStG 1971. Straßenbaulast in Ortsgebieten

(1weggefallen) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBlseit 01.04.2002 weggefallen. Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,

a)

für jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.

b)

für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,

c)

für Parkplätze,

d)

für Abstellstreifen.

(2) Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Fußgänger- (Radfahrer-)Über- oder Unterführungen durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Bund (Bundesstraßenverwaltung).

(3) Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.

(5) Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.04.1986 bis 31.03.2002
§ 9 BStG 1971. Straßenbaulast in Ortsgebieten

(1weggefallen) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBlseit 01.04.2002 weggefallen. Nr. 159) haben die Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu tragen,

a)

für jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen oder um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.

b)

für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen; die Gemeinden können von den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft im Falle der Errichtung eines Neubaues auf derselben Kostenersatz nach den angemessenen Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verlangen,

c)

für Parkplätze,

d)

für Abstellstreifen.

(2) Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 vom Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Fußgänger- (Radfahrer-)Über- oder Unterführungen durch Baumaßnahmen an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Bund (Bundesstraßenverwaltung).

(3) Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, haben in Ortsgebieten die Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Bundesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen jederzeitigen Widerruf übertragen werden.

(5) Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten