§ 149k StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 149k StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und - abweichend von den § 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.

(3) Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
§ 149k StPO seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und - abweichend von den § 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.

(3) Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

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