§ 42g UrhG Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre

Urheberrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zweckezur Veranschaulichung des Unterrichts beziehungsweiseoder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im UnterrichtRahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigeneine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn

1.

dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder

2.

in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,

zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für WerkeBei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestensvor höchstens zwei Jahre vergangen sindJahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann.

(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Für die Vervielfältigung und die öffentliche ZurverfügungstellungNutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche könnenEin solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2021

(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zweckezur Veranschaulichung des Unterrichts beziehungsweiseoder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im UnterrichtRahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigeneine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn

1.

dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder

2.

in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,

zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für WerkeBei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestensvor höchstens zwei Jahre vergangen sindJahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann.

(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Für die Vervielfältigung und die öffentliche ZurverfügungstellungNutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche könnenEin solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten