§ 39 NÖ ROG 2014 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem WortlautVon der Erlassung einer Verordnung, dazugehörigen Plänen und gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen grafischen Darstellungen.landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:

1.

Änderungen von Grundstücksgrenzen,

2.

die Einräumung von Bau- und Wegerechten,

3.

Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,

4.

Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch VerordnungEine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.Umlegung nicht beeinträchtigt

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.02.2015 bis 22.08.2016

(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme bestehen aus dem WortlautVon der Erlassung einer Verordnung, dazugehörigen Plänen und gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen grafischen Darstellungen.landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:

1.

Änderungen von Grundstücksgrenzen,

2.

die Einräumung von Bau- und Wegerechten,

3.

Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,

4.

Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch VerordnungEine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die näheren Bestimmungen über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.Umlegung nicht beeinträchtigt

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten